Arbeitgeberzuschuss


Der Begriff „Arbeitgeberzuschuss“ oder „Zuschuss“ ist gesetzlich nicht definiert. Er wird außer in Sozialversicherungsgesetzen (vgl. „Beitragszuschuss“ oder „Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag“ in §§ 257, 258 SGB V) in einem arbeitsrechtlichen Gesetz verwendet („Zuschuss“ in § 14 MuSchG). Vom Wortsinn ist unter Arbeitgeberzuschuss zu verstehen eine vom Arbeitgeber zusätzlich zu einer Aufwendung des Arbeitnehmers erbrachte Leistung (z. B. Essenszuschuss, Fahrtkostenzuschuss). Derartige Leistungen des Arbeitgebers tragen zum Teil auch andere Bezeichnungen, sind aber in Wirklichkeit Arbeitgeberzuschüsse (z. B. „vermögenswirksame Leistungen“ als Zuschuss zur Vermögensbildung, „Urlaubsgeld“ als Zuschuss zu den Urlaubsaufwendungen).